Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf
- technischen
- naturwissenschaftlichen
- montanistischen Fachgebieten oder
- Fachgebieten der Bodenkultur
aufgrund der vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind. Die genannten Fachgebiete umfassen insgesamt über vierzig verschiedene Befugnisse.
Die Einteilung der Ziviltechniker erfolgt in
- Architekten und
- Ingenieurkonsulenten
In der Bezeichnung der Befugnis kommt das entsprechende Fachgebiet zum Ausdruck (Beispiele für Berufsbezeichnungen: Architekt, Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, ...).
Als äußeres Zeichen der staatlichen Befugnis und Beeidigung führen Ziviltechniker ein Siegel, das das Bundeswappen der Republik Österreich wiedergibt und auf allen von Ziviltechnikern erstellten öffentlichen Urkunden anzubringen ist. Ziviltechniker sind auch berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen.
Umfang der Ziviltechnikerbefugnis
Ziviltechniker sind auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von
- planenden
- prüfenden
- überwachenden
- beratenden
- koordinierenden
- treuhänderischen
Leistungen, insbesondere zur
- Vornahme von Messungen
- Erstellung von Gutachten
- berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes und
- zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.
Zivilingenieure sind überdies im Rahmen ihres Fachgebietes zu ausführenden Tätigkeiten berechtigt. Weiters darf die Befugnis eines Zivilingenieurs auch während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
Die Ausübung der Ziviltechnikerbefugnis ist im gesamten Bundesgebiet zulässig. Ziviltechniker sind zur Errichtung von Zweigniederlassungen berechtigt.
Der Ziviltechniker als öffentliche Urkundsperson
Ziviltechniker sind öffentliche Urkundspersonen gemäß § 292 Zivilprozessordnung und daher im Rahmen ihrer Befugnis zur Errichtung öffentlicher Urkunden berechtigt. Diese öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden selbst ausgefertigt wären. Sie sind mit dem Siegel des Ziviltechnikers zu fertigen und in chronologischen Verzeichnissen zu dokumentieren.
Unabhängigkeit, Objektivität der Ziviltechniker
Ziviltechniker sind im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt. Die Ziviltechnikerbefugnis darf während der Dauer eines öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes nicht ausgeübt werden (Ausnahme: Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, wie z.B. Universität, HTL). Die Ziviltechnikerbefugnis darf auch während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses nicht ausgeübt werden (Ausnahme: Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft oder Zivilingenieure).
Zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit und Objektivität dürfen Ziviltechniker Beurkundungen nicht vornehmen:
- in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;
- in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,
- bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (objektive Unvereinbarkeit).
Voraussetzungen für die Verleihung einer Ziviltechnikerbefugnis
Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen (z.B. EWR-Abkommen) gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Die fachliche Befähigung ist zwingend und ausnahmslos nachzuweisen durch:
- die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Diplomstudiums an einer Universität,
- die praktische Betätigung (3 Jahre),
- und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.
Verschwiegenheitspflicht
Der Ziviltechniker ist ex lege zur Verschwiegenheit über die ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten seines Auftraggebers verpflichtet.
Disziplinargerichtsbarkeit
Ziviltechniker sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Berufs- und Standespflichten wird durch die Disziplinargerichtsbarkeit der Kammer sichergestellt. Verstöße können bis zum Befugnisentzug führen.
Weitere Informationen unter www.arching.at.