Zwei natürliche Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjektes sind; für 3 oder mehr Personen ist es nicht möglich, gemeinsam eine Eigentumswohnung zu besitzen.
Die beiden Personen/Eigentümerpartner können Ehegatten sein, oder Lebensgefährten (gleich- oder verschiedengeschlechtlich) oder zwei Geschwister oder zwei Personen, die überhaupt nicht miteinander verwandt sind. Die Eigentümerpartnerschaft steht in keinem zwingenden Zusammenhang mit einer Lebenspartnerschaft, einer Ehe oder einem Verwandtschaftsverhältnis. Die beiden Partner müssen auch nicht gemeinsam wohnen.
Eine Eigentümerpartnerschaft ist aber nur in der Form möglich, dass jeder der beiden Partner jeweils Hälfte-Eigentümer des Anteils ist.
Beispiel:
Herr Meier ist zu 100/2460 Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft, mit seinem Miteigentumsanteil ist Wohnungseigentum an der Wohnung Top 7 verbunden. Er möchte die Wohnung an seinen Sohn und dessen Lebensgefährtin schenken. Der Sohn und dessen Lebensgefährtin erhalten jeweils 50/2460 Anteile (jeweils die Hälfte der Anteile von Herrn Meier senior) und werden damit gemeinsam als Eigentümerpartnerschaft Wohnungseigentümer der Wohnung Top 7.
Es ist rechtlich nicht möglich, dass Herr Meier seinem Sohn 80% der Wohnung (80/2460 Anteile der Liegenschaft) und dessen Lebensgefährtin nur 20% der Wohnung (20/2460 Anteile der Liegenschaft) schenkt.
Meier junior und auch seine Lebensgefährtin werden jeweils mit 50/2460 Miteigentumsanteilen (jeweils damit verbunden Wohnungseigentum an Top 7) in das Grundbuch eingetragen. Bei beiden Anteilen wird im Grundbuch angemerkt, dass sie im Wege einer Eigentümerpartnerschaft verbunden sind.
Weiteres zur Eigentümerpartnerschaft siehe:
https://www.arbeiterkammer.at/service/broschueren/Wohnen/Wohnrecht_fuer_Wohnungseigentuemer.html