Dienstbarkeiten (Servitute) sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Der Eigentümer wird zum Vorteil eines Dritten verpflichtet, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Eine Dienstbarkeit besteht z.B. darin, dass der Eigentümer das Gehen oder Fahren über sein Grundstück oder die Benutzung seiner Wohnung zu dulden hat Die Einverleibung (Eintragung) einer Dienstbarkeit ins Grundbuch bedarf eines schriftlichen, notariell beglaubigten Vertrages.
Für die Dienstbarkeiten ist charakteristisch, dass der Eigentümer der Sache nicht zu einem aktiven Tun, sondern bloß zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichtet ist. Umgekehrt steht dem Dienstbarkeitsberechtigten das Recht zu, eine fremde Sache in bestimmter Weise zu benutzen. Dienstbarkeiten sollen so ausgeübt werden, dass dies für den Belasteten möglichst wenig beschwerlich ist. Sie dürfen vor allem nicht eigenmächtig erweitert werden.
Da nach allgemeinen Regeln niemand Rechte gegen sich selbst begründen und haben kann, erlöschen Dienstbarkeiten grundsätzlich dann, wenn Recht und Pflicht in einer Person vereinigt werden (z.B. der Servitutsberechtigte beerbt den Belasteten oder umgekehrt). Aus den grundrechtlichen Vorschriften ergibt sich, dass trotz Vereinigung von Liegenschaftseigentümer und Servitutsberechtigtem in einer Person die Dienstbarkeit als so genannte „Buchservitut“ weiterlebt, so lange sie nicht gelöscht wird. Gelangt später eines der beiden Grundstücke an einen anderen, so lebt die Dienstbarkeit wieder auf.
Grundsätzlich gibt es zwei Hauptgruppen von Dienstbarkeiten:
- Bei Grunddienstbarkeiten steht das Recht dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft zu (z.B. Recht, fremde Grundstücke zu überqueren, darüber Vieh zu treiben, mit Fuhrwerk zu fahren, Wasserleitungsrechte, Recht, Wasser aus einer auf fremden Grund gelegenen Quelle zu beziehen, Recht der Dachtraufe, Recht auf Licht, Recht auf Aussicht, ...).
- Die Personaldienstbarkeiten haben hingegen eine bestimmte Person als solche zum Subjekt. Gerade ihr soll ein Vorteil verschafft werden. Dieses Recht endet daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten, wenn die Erstreckung auf die Erben nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Zu den Personaldienstbarkeiten zählen das Fruchtgenussrecht, das Gebrauchsrecht und das Wohnungsrecht. Demgegenüber müssen Dienstbarkeiten, die allein auf Grund gesetzlicher Regelungen bestehen (Legalservitute) nicht im Grundbuch eingetragen sein, um den Eigentümer zur Duldung zu verpflichten (z.B. Einhaltung eines Bauverbotes unter einer Hochspannungsleitung).